Nach dem Vorbild der süddeutschen landesfürstlichen Finanzverwaltung ließ Markgraf Ludwig 1337 nicht nur Kanzleibücher, sondern auch Landesurbare anlegen.
Ein Urbar war ein Verzeichnis von Besitz, Abgaben und Rechten.
Von vereinzelten Aufzeichnungen aus mittelmärkischen Vogteien ist aber nur das Neumärkische Landbuch überliefert.
Es ist deshalb eine wichtige Quelle für die Verwaltung und Besitzverhältnisse der Neumark.